Am 1. April, dem wichtigsten Zügeltermin im Jahresverlauf,
wird ein- und ausgezogen. Ein Wohnungswechsel bringt vielfältige
Probleme und kann recht «stressig» werden. Beides muss nicht
eintreffen, wenn einige Regeln eingehalten werden. Dr. Peter Diener vom
Hauseigentümerverband Regio Chur gibt einige Tipps, damit die Freude
auf die neuen «vier Wände» nicht getrübt werden.
Text und Bild: Walter Schmid
Voraussetzung eines ordnungsgemässen Wohnungswechsels ist eine rechtsgültige
Kündigung. Die Kündigung des Mieters hat schriftlich zu erfolgen,
und zwar bei Ehepaaren durch beide Parteien, die Kündigung des Vermieters
auf einem amtlichen Formular. Die Kündigungstermine können frei
vereinbart werden. Massgebend ist der Mietvertrag. Hält der Mieter
die Kündigungsfrist nicht ein, so muss er allenfalls einen Ersatzmieter
stellen, der bereit ist, die Wohnung zu den gleichen Konditionen zu übernehmen.
Zustand protokollieren
Beim Bezug wie bei der Rückgabe der Wohnung sollte unbedingt ein
Protokoll über den Zustand aufgenommen werden, welches von beiden
Parteien zu unterschreiben ist. Dadurch werden vielfache Streitigkeiten
vermieden. Sind Differenzen zwischen den Parteien absehbar, ist es empfehlenswert,
einen unabhängigen Experten für die Wohnungsübergabe beizuziehen.
Dieser wird dann den Zustand der Wohnung im Protokoll festhalten.
Bei der Übergabe ist zu beachten, dass eine normale Abnutzung einer
Wohnung zu Lasten des Vermieters geht, d. h. der Mieter muss die Wohnung
weder streichen noch wie früher Bad und Küche weisseln. Hingegen
hat der Mieter für übermässige Abnutzung einzustehen. Beschädigungen,
wie Dübellöcher, Flecken in Teppich etc. sind zu beheben und
die Wohnung ist gereinigt zu übergeben. Bestehen Zweifel über
die Pflichten, so empfiehlt es sich, vorgängig bei den entsprechenden
Verbänden (siehe unten) eine Auskunft einzuholen oder allenfalls
eben einen Experten beizuziehen.
Sicherheit Mietzinskaution
Über die Abrechnung resp. Rückgabe der Kaution entstehen immer
wieder Streitigkeiten. Keine der Parteien ist berechtigt, einseitig über
die Kaution zu verfügen. So darf der Mieter z. B. nicht die letzte
Mietzinszahlung zurückhalten mit der Begründung, dieser Zins
könne mit der Kaution verrechnet werden. Ebenso wenig kann der Vermieter
über die Kaution verfügen. Die Kaution dient zur Sicherstellung
fehlender Zinsen sowie von Schäden, welche der Mieter zu übernehmen
hat. Vom Vermieter ist eine Abrechnung zu erstellen und diese dem Mieter
zur Genehmigung zu unterbreiten. Kann keine Einigung erzielt werden, muss
die Mietschlichtungsstelle angerufen werden. Über die ordnungsgemäss
hinterlegte Kaution kann nur mit der Unterschrift beider Parteien oder
durch ein Urteil verfügt werden.
Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten
Werden vorstehende Ratschläge berücksichtigt, können Streitigkeiten
weitgehend vermieden werden. Immer ist dies nicht der Fall. Für solche
Streitigkeiten stehen die Mietschlichtungsstellen zur Verfügung.
Diese sind bezirksweise organisiert und können von beiden Parteien
angerufen werden. Das Verfahren vor der Mietschlichtungsstelle ist gratis.
Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Schlichtungsstelle über
die Frage der Gültigkeit einer Kündigung, der Mietzinshinterlegung
oder der Erstreckung eines Mietverhältnisses, nicht aber über
andere Fragen. Wird die Streitsache an das zuständige Bezirksgericht
weitergezogen, ist das Verfahren nicht mehr gratis, sondern die unterliegende
Partei hat alle Kosten zu tragen. Auch hier empfiehlt es sich, vorgängig
den Rat einer Fachstelle einzuholen.
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